AG Energie Büren

Von der Arbeitsgruppe zur Genossenschaft

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Statuten der Energiegenossenschaft Büren

I. NAME, SITZ UND ZWECK

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen Energiegenossenschaft Büren besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit Sitz in Büren/SO. Die Dau-er der Genossenschaft ist unbestimmt.


Artikel 2: Zweck

Die Genossenschaft bezweckt, zum Nutzen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe, die Förderung und Produktion von erneuerbaren Energien sowie die sparsame und nachhaltige Verwendung von Energie. Dies wird erreicht durch Erwerb und Betrieb von eigenen Solaranla-gen, Energieerzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie sowie Verteilnetzen, Anlagen zur Energiespeicherung, dem Handel mit erneuerbarer Energie sowie weiteren Massnahmen zur effizienten Energienutzung in Büren und Umgebung.

Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammen-hang stehen und geeignet sind, die Erreichung des Genossenschaftszweckes zu fördern oder zu erleichtern, einschliesslich des Erwerbs oder Verkaufs von Grundeigentum.




II. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3: Eintritt

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts offen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein zeichnen.
Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form an die Verwaltung der Genossenschaft zu richten, die über die Aufnahme entscheidet. Rekursinstanz ist die Generalversammlung . Mit Bezah-lung von mindestens einem Anteilschein werden die Bewerber und Bewerberinnen Mitglied bei der Genossenschaft (OR 853). Ein Genossenschaftsmitglied darf nicht mehr als 25% am An-teilscheinkapital besitzen.


Artikel 4: Haftung

Die persönliche Haftbarkeit oder Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder ist aus-geschlossen. Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Vermögen und das Anteilscheinkapital der Genossenschaft.


Artikel 5: Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Genossenschaftsmitglieds, bei juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Der Austritt aus der Genossenschaft kann durch schriftliche Anzeige an die Verwaltung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, auf Schluss eines Geschäftsjahres er-folgen. Sobald jedoch ein Auflösungsbeschluss gefasst ist, kann kein Austritt mehr stattfinden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Genossenschaftsmit-glied durch die Verwaltung ausgeschlossen werden. Dem Ausschluss hat eine entsprechen-de, schriftliche, Mahnung vorauszugehen. Das betroffene Genossenschaftsmitglied kann den Ausschluss zuhanden der Generalversammlung anfechten. Im Übrigen gelten die gesetzli-chen Bestimmungen.


Artikel 6: Ansprüche abgehender Genossenschaftsmitglieder

Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Anteil-scheine, keinerlei Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen.
Die zum Zeitpunkt des Austrittes auf den Ausscheidenden eingetragenen Anteilscheine sind der Regel innert drei Monaten nach Genehmigung der laufenden Jahresrechnung auszuzah-len; jedoch höchstens bis zum Nennwert der Anteilscheine.

Besteht ein Bilanzverlust oder ein Verlustvortrag, so beträgt der Wert der Anteilscheine nur der verhältnismässige Bruchteil nach Abzug des Verlustes. Massgeblich für die Bestimmung des Wertes ist der Zeitpunkt der Auszahlung.

Verbietet die Finanzlage der Genossenschaft eine sofortige Auszahlung, so kann die Rück-zahlungsfrist von der Verwaltung bis auf ein Jahr verlängert werden. Erfolgt ein gleichzeitiger Austritt von Genossenschaftsmitgliedern, deren Anteilscheine einen Sechstel des Genossen-schaftskapital darstellen, so kann die Frist bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, in dem die Auszahlung ohne Gefahr für die Genossenschaft vor sich gehen kann, längstens aber auf drei Jahre nach dem Ausscheiden.
Zurückgehaltene Auszahlungen verzinsen sich zum gleichen Zinsfuss wie das Anteilkapital. Allfällige Verbindlichkeiten des Austretenden gegenüber der Genossenschaft kommen bei Er-mittlung des Guthabens auf Anteilscheine zur Verrechnung.

Bei freiwilligem Austritt oder Tod kann die Verwaltung in dringenden Fällen auch sofortige Rückzahlung der Anteilscheine bewilligen.

Stirbt ein Genossenschaftsmitglied, so können die Erben oder ein von ihnen bezeichneter Vertreter mit Zustimmung der Verwaltung in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintre-ten.

Vorbehalten bleibt Artikel 3 dieser Statuten. Das Begehren muss innert 24 Monaten nach dem Tod des Genossenschaftsmitglieds gestellt werden. Lehnt die Verwaltung dieses Begehren ab, erfolgt die Rückzahlung des Anteilsscheins bzw. der Anteilsscheine innerhalb von 24 Mo-naten nach Ablehnung des Eintritts.


Artikel 7: Rechte und Pflichten

Die Genossenschaftsmitglieder haben gegenüber der Genossenschaft diejenigen Rechte, die ihnen Statuten und Reglemente einräumen.

Die Genossenschaftsmitglieder haben die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte. Auskünfte / Aufschlüsse im Sinne von Art. 857 Abs. 1 OR können aber nicht nur verlangt werden, wenn zweifelhafte Ansätze vorhanden sind. Auskünfte / Aufschlüsse sind insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Genossenschafterrechte erforderlich sind.

Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet, den Vorschriften der Statuten und den von der Generalversammlung und der Verwaltung gefassten Beschlüsse Folge zu leisten.
Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.


Artikel 8: Ausschluss

Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Genossenschaftsmit-glied durch die Verwaltung ausgeschlossen werden. Rekursinstanz ist die Generalversamm-lung. Die Rückzahlung des Anteilsscheins bzw. der Anteilsscheine erfolgt innerhalb von 24 Monaten nach Ausschluss durch die Verwaltung.



III. ORGANE

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. Die Generalversammlung
B. Die Verwaltung
C. Die Revisionsstelle


A. Die Generalversammlung

Artikel 9: Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschaftsmit-glieder. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

1. Festlegung und Änderung der Statuten
2. Wahl der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle
3. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
4. Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes, Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns und die Verzinsung der Anteilscheine
5. Entlastung der Verwaltung
6. Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch die Verwaltung vorgelegt werden
7. Genehmigung des Budgets
8. Erlass von Reglementen
9. Festlegung allfälliger Mitgliederbeiträge, Spesenentschädigungen und Vergütungen
10. Fusion oder Auflösung und Liquidation der Genossenschaft


Artikel 10: Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist durch die Verwaltung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

Die Verwaltung setzt eine Frist für Traktandierungsanträge. Zwischen der Frist und dem Ver-sammlungstag müssen mindestens zwei Monate liegen. Traktandierungsanträge sind schrift-lich einzureichen.

Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag per Brief oder per E-Mail einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung, bei Anträgen auf Statutenänderung der Wortlaut der vorgeschlagenen Ände-rungen beizulegen.

Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden ausser über einen Antrag zur Einberufung einer weiteren Generalversammlung.


Artikel 11: Ausserordentliche Generalversammlung

Die Einladung zu einer ausserordentlichen Generalversammlung kann durch die Verwaltung und gegebenenfalls durch die Revisionsstelle erfolgen.
Die Einberufung durch die Verwaltung muss erfolgen, wenn ein Zehntel der Genossenschaftsmitglieder oder, bei weniger als 30 Genossenschaftsmitgliedern, mindestens drei Ge-nossenschaftsmitglieder dies verlangen.


Artikel 12: virtuelle Generalversammlung

Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden.

Die Verwaltung regelt die Verwendung elektronischer Mittel. Sie stellt sicher, dass
- die Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststeht;
- die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
- jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
- das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.


Artikel 13: Stimmrecht und Vertretung

Jedes Genossenschaftsmitglied hat ungeachtet der Anzahl Anteilscheine nur eine Stimme.
Jedes Genossenschaftsmitglied kann sich durch ein anderes Genossenschaftsmitglied vertreten lassen, doch kann niemand mehr als ein Genossenschaftsmitglied vertreten.


Artikel 14: Wahlen und Abstimmungen

Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die Generalversamm-lung ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltun-gen und leere Stimmzettel nicht als abgegebene Stimmen gelten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens von einem Drittel der anwesenden Genossenschaftsmitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird.
Bei der Beschlussfassung über Entlastung der Verwaltung haben die Mitglieder der Verwaltung sowie Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.


B. Die Verwaltung

Artikel 15: Organisation

Die Verwaltung besteht aus mindestens 3, maximal 7 Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt, die übrige Verwaltung konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

In die Zuständigkeit der Verwaltung fallen alle Genossenschaftsgeschäfte, die nicht in die Zu-ständigkeit der Generalversammlung fallen.

Die Verwaltung bestimmt die Verwaltungsmitglieder, die namens der Genossenschaft kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind.

Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.

Sofern alle Verwaltungsmitglieder dem Verfahren zustimmen kann ein Beschluss auf dem Zir-kularweg per Brief oder E-Mail getroffen werden.

Ist an der Genossenschaft eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft, eine Körper-schaft oder eine Anstalt beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Verwaltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.


Artikel 16: Kompetenzen der Verwaltung

In die Kompetenz der Verwaltung fallen alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind.


Artikel 17: Versammlungsrhythmus

Die Verwaltung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied der Verwaltung oder die Revisionsstelle das Begehren auf Einberufung stellt. Versammlungen der Verwaltung können auch online durchge-führt werden.

Die Verwaltung führt die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt und fördert die ge-nossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften.

Die Verwaltung ist ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben nach Massgabe eines Organisationsreglements an Verwaltungsausschüsse oder an eine Ge-schäftsleitung bestehend aus einer oder mehreren Personen zu übertragen; die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen nicht Genossenschaftsmitglieder sein. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der Ver-waltung teil.


Artikel 18: Expertengruppen

Im Rahmen der der Verwaltung eingeräumten Befugnisse ist diese berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Arbeitsgruppen zu wählen und Fachpersonen oder spezialisierte Organisationen beizuziehen. Diesen kommt beratende Stimme zu.


C. Die Revisionsstelle

Artikel 19: Form und Verzicht

Die Generalversammlung wählt als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten oder Revisionsexpertin oder eine staatlich beaufsichtigte Revisionsstelle. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofor-tiger Wirkung abberufen.

Hat die Genossenschaft im Durchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen und sind die übri-gen Voraussetzungen erfüllt, so kann mit Zustimmung sämtlicher Genossenschaftsmitglieder auf die Durchführung einer eingeschränkten Revision im Sinne des Gesetzes verzichtet wer-den. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jedes Genossenschaftsmitglied hat jedoch das Recht, spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision zu verlangen.

Bei einem Verzicht auf eine eingeschränkte Revision wählt die Generalversammlung ein inter-nes Kontrollorgan. Dieses besteht aus zwei Revisoren/Revisorinnen, die nicht Genossen-schaftsmitglied zu sein brauchen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wie-derwahl ist möglich.



IV. FINANZEN

Artikel 20: Genossenschaftskapital

Das Genossenschaftskapital ist unbeschränkt. Es wird beschafft durch Ausgabe von auf den Namen lautenden Anteilscheinen von CHF 100.--. Für die Genossenschaftsanteile werden keine Urkunden ausgegeben.


Artikel 21: Verzinsung der Genossenschaftsanteile

Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile darf nur erfolgen, wenn angemessene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen worden sind. Die Generalversammlung setzt unter Berücksichtigung der Vermögenslage und des Ge-schäftsganges die Verzinsung der Anteilscheine fest, die aber den Zinssatz von 5% nicht übersteigen darf.
Die Anteile werden jeweils vom ersten Tag des der Einzahlung folgenden Monats bis zum Erlö-schen der Mitgliedschaft verzinst.


Artikel 22: Projekte

Projekte und Anlagen dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.


Artikel 23: Finanzierung

Die Finanzierung der Genossenschaft erfolgt durch:
- Anteilscheine von CHF 100.—
- allfällige Mitgliederbeiträge
- Allgemeine Spenden, Schenkungen und Legate
- Subventionen und andere Beiträge privater und öffentlicher Institutionen
- Erarbeitete Mittel
- Ertrag aus Geschäftstätigkeit
- Darlehen von Genossenschaftsmitgliedern und Dritten
- Aufnahme von Geldern am Kapitalmarkt


Artikel 24: Gewinnverwendung

Der Reingewinn der Genossenschaft wird verwendet:

- Zur Speisung der Reservefonds gemäss Art. 860 ff OR und evtl. weiterer Fonds
- Zur Verzinsung der Anteilscheine


Artikel 25: Rechnungsführung

Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu erstellen.
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.



V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26: Reglement

Im Rahmen der Statuten kann die Generalversammlung wichtige Generalversammlungsbe-schlüsse erlassen.
Sofern solche Beschlüsse ordnungsgemäss verabschiedet werden, gelten diese als Be-standteile des Reglements für das sie erlassen wurden. Solche Beschlüsse werden numme-riert und als solche bezeichnet.


Artikel 27: Mitteilungen an die Genossenschaftsmitglieder

Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Kantonale Amtsblatt. Mitteilungen an die Ge-nossenschaftsmitglieder erfolgen in schriftlicher Form per Brief oder per E-Mail.


Artikel 28: Statutenänderung und Liquidation

Zur Statutenänderung sowie zur Auflösung und Liquidation der Genossenschaft bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen.

Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, hernach sind die Anteilscheine anteilmässig zurückzuzahlen. Ein allfällig verbleibendes Vermögen steht zur Verfügung der Generalversammlung. Wenn statutarisch nicht anders vorgesehen, muss das verbleibende Vermögen für den Genossenschaftszweck oder einen anderen gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese von der Verwaltung durchgeführt.



Die Statuten sind durch die konstituierende Generalversammlung vom 14. Oktober 2026 an-genommen worden und treten mit der Annahme in Kraft.

Für die Genossenschaft:

Der Präsident:                                                                 Die Aktuarin:




Büren, 14. Oktober 2026